Jugendordnung der Sportjugend Celle

 

(Fassung durch Beschluss der Vollversammlung der Sportjugend Celle am 13.02.2009 in Oldau )

 

 

 

1. Organisation

 

Die Sportjugend Celle (sjc) ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes Celle e.V. (KSB).

 

Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

Die sjc setzt sich zusammen aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des KSB und den gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern (im Folgenden „Mitglieder“ genannt).

Die sjc ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und nimmt in diesem Sinne Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr.

 

Sie ist Gliederung der Sportjugend Niedersachsen.

 

 

2. Zweck und Grundsätze

 

Die sjc koordiniert, unterstützt und fördert die gemeinsame sportliche und allgemeine Jugendarbeit sowie die außerschulische Jugendbildung ihrer Mitglieder und entwickelt diese Bereiche gemeinsam mit ihnen und anderen gesellschaftlichen Kräften weiter.

 

Dieses erreicht sie insbesondere durch

• Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder innerhalb des KSB und gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen,

• Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und Förderung ihrer Fähigkeiten zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichen Engagement,

• Eintreten für verantwortungsbewussten Umgang miteinander,

• Qualifizierung von in der sportlichen Jugendarbeit engagierten Jugendlichen und Erwachsenen,

• Engagement in den Bereichen Internationale Jugendarbeit, Lehrarbeit, Freizeiten, Integration und sozialer Arbeit im Sport.

 

Die sjc schafft und eröffnet Räume, in denen Kinder und Jugendliche alters- und interessensgerecht Sport treiben können.

 

Die sjc setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche ihre Sichtweisen und Bedürfnisse in alle Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse einbringen können und diese nachhaltig berücksichtigt werden.

 

Die sjc ist Kooperationspartnerin für alle Verbände und Institutionen in sport-, jugend- und gesellschaftspolitischen Fragen.

 

Die sjc ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Sie fördert die Bereitschaft zu internationaler Verständigung.

 

Die sjc tritt für die Bewahrung der Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Natur ein.

 

 

 

 

 

3. Organe

 

Organe der sjc sind:

• die Vollversammlung

• der Vorstand

Die sjc wird ehrenamtlich geführt.

 

Für Sitzungen und Versammlungen der Organe der sjc gilt die Allgemeine Geschäftsordnung des KSB sinngemäß, soweit in der Jugendordnung keine andere Regelung getroffen ist.

 

 

4. Vollversammlung

 

Zusammensetzung und Stimmrecht

 

Die Vollversammlung als oberstes Organ der sjc setzt sich zusammen aus

 

• den Mitgliedern des Vorstandes der sjc

• den Vertretern der Mitgliedsvereine

• den Vertretern der Kreisfachverbände

• den Vertretern des erweiterten KSB-Vorstandes c - f (ohne Stimmrecht) gemäß § 14.2 KSB-Satzung

 

Gemäß der KSB-Bestandserhebung vom 1.1. des laufenden Jahres entsendet jeder Verein bzw. Fachverband jeweils einen Vertreter zur Vollversammlung. Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

Fristen und Formalien

 

Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre spätestens zehn Wochen vor dem Kreissporttag zusammen. Die Vollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

 

Der Termin der ordentlichen Vollversammlung wird spätestens drei Monate vorher im Verbandsjournal des KSB und auf der Internetseite der sjc bekanntgegeben. Die Vollversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Verbandsjournal des KSB und auf der Internetseite der sjc einberufen.

 

Anträge müssen über die KSB-Geschäftsstelle beim Vorstand der sjc spätestens acht Wochen vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung und Unterschrift eingereicht sein. Anträge auf Änderung der Jugendordnung müssen sämtlichen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beschlußfassung schriftlich bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind aus-geschlossen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

Aufgaben

 

Die ordentliche Vollversammlung hat insbesondere die Aufgaben,

• über grundsätzliche Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,

• die Berichte des Vorstandes entgegen zu nehmen und über sie zu beraten,

• über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

• die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,

• über Änderungen der Jugendordnung und über Anträge zu beraten und zu beschließen.

 

Wahlen

 

Wahlvorschläge können nur von den Vertretern der Mitgliedsvereine, den Vertretern der Kreisfach-verbände und den Mitgliedern des Vorstandes der sjc unterbreitet werden.

Nicht anwesende Bewerberinnen und Bewerber können gewählt werden, wenn dem Vorstand vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht.

 

Grundsätzlich wird offen gewählt. Einem Antrag auf schriftliche Wahl wird stattgegeben, wenn die einfache Mehrheit der Vollversammlung ihm zugestimmt hat. Bei einer schriftlichen Wahl darf auf einem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält bei mehreren Bewerbungen für ein Amt keine mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Das Wahlergebnis ist durch den Vorstand der sjc festzustellen, bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

 

5. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

• der bzw. dem Vorsitzenden

• drei bis fünf Vorstandsmitgliedern

 

Die Vorstandsmitglieder sind für bestimmte Handlungsfelder zuständig. Die Handlungsfelder werden vom Vorstand festgelegt und bei Bedarf geändert. Die personelle Zuordnung erfolgt bis spätestens zwei Monate nach der Vollversammlung bzw. zeitnah nach Änderungen während der Legislaturperiode. Diese sind den Sportjugenden der Mitgliedsvereine und den Jugendorganisationen der Kreisfachverbände bekannt zu geben und auf der Internetseite der sjc zu veröffentlichen.

 

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Die Amtszeit des Vorstandes endet – auch nach Ablauf der Legislaturperiode – erst mit der Neuwahl bei der Vollversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand kommissarisch eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

 

Der Vorstand führt die sjc und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Jugendordnung. sowie gemäß der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse.

 

Der Vorstand ist dazu berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Arbeits- bzw. Projektgruppen und/oder Beauftragte zu berufen.

 

6. Finanzen

 

Die sjc unterhält keine eigenen Konten. Die Buchführung erfolgt über die Konten des KSB. Der KSB berücksichtigt in seiner Finanzplanung die sjc in ausreichendem Umfang, damit sie ihre Ziele nach § 2 der Jugendordnung erreichen kann. Die sjc entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Eine Übersicht über das Geschäftsjahr der sjc wird von der KSB-Geschäftsstelle erstellt und dem Vorstand der sjc zur Kenntnis gegeben. Auf der sjc-Vollversammlung werden diese Informationen allge-mein bekannt gegeben.

 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Diese Jugendordnung tritt in Kraft am 13.02.2009